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   BGH, 15.11.2023 - 4 StR 239/23   

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https://dejure.org/2023,33049
BGH, 15.11.2023 - 4 StR 239/23 (https://dejure.org/2023,33049)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2023 - 4 StR 239/23 (https://dejure.org/2023,33049)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2023 - 4 StR 239/23 (https://dejure.org/2023,33049)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 73, § 73a StGB, § 74 StGB, § 154 Abs. 2 StPO, § 265 StPO, § 69a StGB, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Schuldspruch wegen Betruges in 64 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit Diebstahl

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 15.11.2023 - 4 StR 239/23
    Der Senat hat Äußerungen des Angeklagten und seiner Verteidiger, die nach Fristablauf der nicht verlängerbaren Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06, wistra 2007, 158) eingegangen sind, berücksichtigt und hat nunmehr - verfassungsrechtlich geboten - baldmöglichst nach Ablauf der Frist entschieden (vgl. BverfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 61; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, juris Rn. 4).

    Der Senat weist zudem darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 15.11.2023 - 4 StR 239/23
    Der Senat hat Äußerungen des Angeklagten und seiner Verteidiger, die nach Fristablauf der nicht verlängerbaren Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06, wistra 2007, 158) eingegangen sind, berücksichtigt und hat nunmehr - verfassungsrechtlich geboten - baldmöglichst nach Ablauf der Frist entschieden (vgl. BverfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 61; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, juris Rn. 4).
  • BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08

    Anhörungsrüge (Abwarten einer Gegenerklärung nach Fristablauf)

    Auszug aus BGH, 15.11.2023 - 4 StR 239/23
    Der Senat weist zudem darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
  • BGH, 13.12.2007 - 1 StR 497/07

    Antrag auf rechtliches Gehör(Anhörungsrüge; Zulässigkeit)

    Auszug aus BGH, 15.11.2023 - 4 StR 239/23
    Der Senat hat Äußerungen des Angeklagten und seiner Verteidiger, die nach Fristablauf der nicht verlängerbaren Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06, wistra 2007, 158) eingegangen sind, berücksichtigt und hat nunmehr - verfassungsrechtlich geboten - baldmöglichst nach Ablauf der Frist entschieden (vgl. BverfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 61; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, juris Rn. 4).
  • BGH, 06.12.2006 - 1 StR 532/06

    Rechtliches Gehör und Anhörungsrüge (verspätetes Eintreffen der angekündigten

    Auszug aus BGH, 15.11.2023 - 4 StR 239/23
    Der Senat hat Äußerungen des Angeklagten und seiner Verteidiger, die nach Fristablauf der nicht verlängerbaren Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06, wistra 2007, 158) eingegangen sind, berücksichtigt und hat nunmehr - verfassungsrechtlich geboten - baldmöglichst nach Ablauf der Frist entschieden (vgl. BverfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 61; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 1 StR 497/07, juris Rn. 4).
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